Allgemeine Fragen

Häufig siedeln Menschen aus den USA nach Deutschland über oder kehren nach einer beruflichen Tätigkeit im Ausland nach Deutschland zurück. Was viele nicht wissen: Ein Fahrzeug kann als Umzugsgut importiert werden.

Die erheblichen Vorteile sollten unbedingt genutzt werden. Ein Übersiedlungsgut ist von der Einfuhr-Umsatzsteuer und von dem Einfuhrzoll befreit. Das ist ein nicht zu unterschätzender Preisvorteil gegenüber dem deutschen Markt.

Um diesen abgabefreien Fahrzeugimport nutzen zu können müssen Sie mindestens 12 aufeinander folgende Monate außerhalb der EU gelebt haben und der PKW muss mindestens 6 Monate auf ihren Namen zugelassen sein. 
Um dies vor den deutschen Zollbehörden beweisen zu können, sind einige Dokumente als Nachweis vorzulegen:

Zu Beachten ist: bis 12 Monate nach dem Umzug nach Deutschland können Sie Ihr Fahrzeug zum abgabefreien Import anmelden.

  • Arbeitgeberbescheinigung oder Immatrikulations-Bescheinigung der Universität, Hochschule usw.
  • Mietverträge
  • Visa- Eintragungen in den Personalpapieren
  • eine Bescheinigung vom Dienstherrn (bei staatl. Angestellten)
  • Anmeldebescheinigung der örtlichen (deutschen) Einwohnermeldestelle 

Mit Hilfe der Emissions-Schlüsselnummer, dem Gesamtgewicht und der Motorgröße errechnet sich die Höhe der jährlich zu zahlenden Kraftfahrzeug-Steuer. Die Schlüsselnummer ist also für die Einstufung in eine bestimmte Abgasschadstoffklasse. Auch wenn nicht wenige Importfahrzeuge bereits eine bessere Abgas-Norm erfüllen, werden diese ohne Abgas-Gutachten schlechter eingestuft. Ein Abgas-Gutachten kann also ( wegen der Hubraumgröße ) durchaus mehrere Hundert Euro an Kfz-Steuer einsparen.

Eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung ist notwendig damit die zulässige Stelle eine Abnahme durchführen kann. Diese Erklärung erhalten Sie nur, wenn der Zollbetrag ( 10% bei PKW - 22% bei LKW ) und die Einfuhrumsatzsteuer ( 19% ) auf den Zeitwert bezahlt wurde. Der Zeitwert kann aus dem Kaufvertrag entnommen werden (u. U. wird ein Wertgutachten verlangt). Nur mit einer Zollunbedenklichkeitserklärung kann ein deutscher Fahrzeugbrief ausgestellt werden.

Damit ein Importauto überhaupt anmeldefähig ist müssen u. a. folgende Punkte erledig werden:Erst danach ist das Fahrzeug für Deutschland zulassungsfertig und kann bei der deutschen Zulassungsstelle angemeldet werden.

  • Inhaber-Papiere wie z.B. US-Titel/ MSO/ kanadisches Ownership 
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
  • Fahrzeugdatenblatt
  • Lichttechnisches Gutachten
  • Erstellen eines Abgasverhaltensgutachtens
  • Umbau des Fahrzeuges auf die geltende StVZO
  • Beantragung des deutschen Fahrzeugbriefes
  • DEKRA oder TÜV-Vorführung mit Vollabnahme
  • Abgasuntersuchung (AU)
  • Einholung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen
  • Erstellung des deutschen Kfz.- Briefes 

Damit das Fahrzeug auf deutschen Straßen bewegt werden darf, muss es der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen. Damit dies aber nicht nur mit extrem hohen Umrüstkosten möglich ist, sind Ausnahmegenehmigungen möglich. Diese müssen aber beantragt werden.

Was ist mit Ausnahmegenehmigung gemeint?

Die importierten amerikanischen Fahrzeuge entsprechen nicht in vollem Umfang der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung StVZO, hier kann man in einigen Fällen eine Ausnahme beantragen und damit die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges ermöglichen.

Zum Beispiel: 

Die Liste der Ausnahmegenehmigungs-Punkte ist von Fahrzeug zu Fahrzeug verschieden lang.

  • Die Leuchtweitenregulierung 
  • Lichttechnische Einrichtung 
  • Nicht bauartgenehmigte Hauptscheinwerfer 
  • Fahrzeug-Identifizierungsnummer 
  • Kennzeichengröße und Beschriftung 
  • EG-Bremsanlage 
  • Diebstahlsicherung 
  • Betätigungseinrichtungen 
  • Elektromagnetische Verträglichkeit 
  • usw.

Es ist schwieriger geworden eine Abnahme für US-Autos mit Dieselmotoren durchzuführen - der Aufwand beträchtlich. Der Dieselmotor wird im ausgebauten Zustand einer 17-Stufen-Prüfung unterzogen. Des weiteren muss bei neueren Motoren eine Modifizierung des Steuergerätes vorgenommen werden, da sonst verschiedene Grenzwerte nicht eingehalten werden können.

Für die meisten Dieselmotoren haben wir schon Abgasgutachten vorliegen - fragen Sie uns, wir helfen Ihnen weiter.

Bei unserem Wetter ist Hohlraumversiegelung und Unterbodenschutz notwendig. Da bei Neufahrzeugen noch keine Rostvorschäden bestehen ist eine Aufbringung von Unterbodenschutz, sowie eine Hohlraumversieglung sehr empfehlenswert. Auch bei Gebrauchtfahrzeugen sollte man unbedingt, nach einer durchgeführten Rostbehandlung, eine Antirostvorsorge durchführen um den Wert Ihres Fahrzeuges zu erhalten.

Ja.
§54 StVZO Abs.3 
Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig. Zudem müssen sie nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5Hz +/- 0,5Hz (90 Impulse +/- 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite in der gleichen Phase blinken.
Ausnahme/ Übergangsvorschrift
Statt der in §54 Abs.3 vorgeschriebenen Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 
01. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Winker für gelbes Blinklicht oder Pendelwinker für gelbes Dauerlicht angebracht sein, wie sie bisher nach §54 Abs.3 Nr3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Dezember 1960 (BGB1 I S897) zulässig waren.

Ja.
§19 StVZO 
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) entspricht.

§21 StVZO
(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat die oder der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.

(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden.

Nein.
§51 StVZO 
Das Licht der Begrenzungsleuchten muss weiß sein, darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fern- und Abblendlicht ständig leuchten.

§53 StVZO
Die Schlussleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Vorgeschriebene Schlussleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein.
Ausnahme/ Übergangsvorschrift
§72 StVZO
Tritt in Kraft am 01.01.1987für die von diesem Datum an in den Verkehr aufgenommenen Fahrzeuge. An anderen Fahrzeugen sind andere Schaltungen zulässig.

Nein. 
§59 StVZO 
Sie muss an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeuges gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein.
Ausnahme/ Übergangsvorschrift
§72 StVZO
An Fahrzeugen, die vor dem 01.10.1969 erstmals in den Verkehr aufgenommen wurden , darf die Fahrzeug- Identifizierungsnummer an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeuges auch auf einem angenieteten Schild oder in anderer Weise dauerhaft angebracht sein.

Ja.
§53d StVZO 
Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte ausgerüstet sein.
Ausnahme/ Übergangsvorschrift
§72 StVZO
Ausrüstung mit Nebelschlussleuchten ist spätestens ab 01.Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmal in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.

Abhängig vom Geschäftssitz des Fahrzeugherstellers ist das Baujahr unter Umständen in der FIN vermerkt. Der FIN- Aufbau für Fahrzeuge ab Modelljahr 1981 ist in der 76/114EWG geregelt, dort ist das Baujahr nicht zwingend anzugeben. Jedoch halten sich viele Staaten an die ISO 3779 1983, nach welcher der Modelljahrescode an der 10. Stelle anzugeben ist. Folgende Staaten wenden die ISO 3779 an: Australien, China, Italien, Neuseeland, Schweden, Südafrika, Ägypten, Frankreich, Japan, Niederlande, Schweiz, Tschechoslowakei, Belgien, Deutschland, Kanada, Polen, Sowjetunion, Ungarn, Brasilien, Irland, Korea Republik, Rumänien, Spanien und USA.

Nein.
Luftreifen müssen nach §22a StVZO bauartgenehmigt sein. Der Nachweis gilt mit der Einhaltung der Richtlinien 92/23/EWG oder ECE-R 30 für Personenkraftwagen als erbracht. Nach diesen Richtlinien müssen Reifen mit Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitssymbol gekennzeichnet sein.

Nein.
§57 StVZO fordert ein Geschwindigkeitsmessgerät welches die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde anzeigt.

Trotz der erforderlichen Umbaumaßnahmen wird es mit vertretbarem finanziellen und technischen Aufwand teilweise nicht gelingen, ein Import-Fahrzeug so zu verändern, dass es vollständig den Richtlinien der EG bzw. den Zulassungsvorschriften der StVZO (Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung) entspricht. Aus diesem Grunde erteilen die Zulassungsbehörden von bestimmten Vorschriften, die Ihr Importfahrzeug erfüllen müsste, aber nicht erfüllt, eine sogenannte Ausnahmegenehmigung, so dass trotzdem eine Zulassung erfolgen kann. Welche Ausnahmen für den Betrieb des Fahrzeuges genehmigt werden können, stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest.

Für die festgestellten Ausnahmen muss der Halter beim Regierungspräsidium oder Landesverwaltungsamt ( je nach Bundesland) die Ausnahmegenehmigung beantragen. Dieser Verwaltungsvorgang ist natürlich nicht gebührenfrei. Es gibt eine Gebührenordnung bzgl. Ausnahmegenehmigungen, die den Behörden einen sehr weiten Spielraum lässt. Zwischen 10 und 500 € können theoretisch für eine einzelne Ausnahmegenehmigung verlangt werden, bei etwa 6-10 Ausnahme-Tatbeständen, die für ein relativ neues Import-Fahrzeug anfallen können. Zur genauen Gebührenermittlung empfiehlt es sich, bei der zuständigen Amtsstelle einfach nachzufragen.

Ein Datenblatt beinhaltet Informationen, die eine Begutachtung nach §21 StVZO erheblich erleichtern und somit zu einer Kostenreduzierung beitragen (Abgaseinstufung, Leistung, Geräusche, Höchstgeschwindigkeit usw.). Eine Vielzahl von Datenblättern sind in unserem Hause vorhanden, werden gesammelt und archiviert. Sollte sich ein Fahrzeug nicht in unserer Datenbank befinden, haben wir die Möglichkeit zeitnah auf externe Datenbanken zuzugreifen. Es ist trotzdem ratsam sich vor dem Kauf des Fahrzeuges bei uns zu informieren. Selbstverständlich führen wir auch gern eine Komplettbegutachtung an Ihrem Fahrzeug in unserem Hause durch.

Für die Zulassung eines ausländischen Fahrzeuges in Deutschland benötigen Sie die ausländische Originalpapiere (Eigentumsnachweis), eine positive Begutachtung gem. §21 StVZO, eine gültige Abgasuntersuchung, ein Versicherungsschein, Zollpapiere und, wenn vorhanden, positiv bestätigte Ausnahmegenehmigungen.

Für Fahrzeuge, die aus dem Nicht-EG-Raum nach Deutschland importiert werden, müssen natürlich der Zoll und die so genannte Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden. Sobald Ihr Fahrzeug in Deutschland angekommen ist - in der Regel, zumindest aus nicht EU-Ländern per Schiff -, können Sie oder eine von Ihnen beauftragte und bevollmächtigte Person das Zollantragsformular sowie die Zollwertanmeldung ausfüllen.

Bemessungsgrundlage:

Normalerweise sind der von Ihnen vorgelegte Kaufvertrag plus die Kosten für den Transport nach Deutschland für die Verzollung maßgeblich. Selbstverständlich verfügen die Beamten über eine gewisse Erfahrung und können im Zweifel auf vergleichbare Einfuhren oder z.B. die Schwacke- Liste zurückgreifen.

Zolltarif:

Hier müssen Sie zwischen Personenkraftwagen und Lastkraftwagen unterscheiden.

Bei Pkw steht als Nutzungsmöglichkeit der Personentransport im Vordergrund, bei Lkw entsprechend der Lastentransport.

 

Zollsatz Pkw:

normalerweise 10 Prozent des Gesamtwertes des Fahrzeugs (Fahrzeugwert + Transportkosten)

Zollsatz Motorrad:

in der Regel 8 Prozent des Gesamtwertes des Fahrzeugs (Fahrzeugwert + Transportkosten)

Zollsatz Lkw:

Hier gibt es sehr viele Kriterien (zulässiges Gesamtgewicht, Hubraum und Verbrennungsverfahren des Motors...), welche die „Einreihung in den Zolltarif“ beeinflussen, hier sollten Sie zur Sicherheit beim Zollamt nachfrage0n!

Höhe der Einfuhrumsatzsteuer:

Dieser Steuersatz beträgt 19 Prozent und entspricht damit dem Mehrwertsteuersatz. Er wird berechnet aus der Gesamtsumme des Fahrzeugwertes (Zollkosten + Transportkosten + Fahrzeugwert).
 

Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung:

mit diesem Dokument weisen Sie bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges gegenüber der Zulassungsstelle nach, dass Zoll und Einfuhrumsatzsteuer ordnungsgemäß entrichtet wurden
 

WICHTIG:

Sollte es sich bei Ihrem Fahrzeug um ein so genanntes "Umzugsgut" handeln, fallen deutlich geringere Abgaben an.

Jedes Fahrzeug, das gebraucht in den USA verkauft wird, hat ein „Certificate of Title“ kurz „Title“ genannt. Dieser entspricht in etwa dem dt. Fahrzeugbrief.

Die „Title“ enthält u.a. folgende Eintragungen:

  • Fahrzeug- Ident- Nummer (Identification Number), Kennzeichen, Baujahr (Year)
  • Fzg.-Marke (Make), Aufbauart (Body), Leergewicht ( WT-L-BHP) in lbs
  • Feld „Registered Owner“ nennt den aktuellen Eigentümer
  • Feld „Lienholder“ sagt aus, ob das Fahrzeug evtl. beliehen ist
  • Angaben zum Besitzer z.B. USE: Private oder Lease
  • Angaben zum Meilenstand „Odometer Status“ + aktuelles Datum
  • Ausstellungsdatum „Date of Issue“ oder Kaufdatum „Purchase Date“

Für Fahrzeuge mit Otto- oder Dieselmotor mit mindestens 4 Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h (§ 47StVZO), reichen die Abgasvorschriften durch die Rili 20/220/EG bis in das Jahr 1970 zurück.

Fahrzeuge, die eine EG-Betriebserlaubnis erlangen wollen, müssen den Nachweis über die Erfüllung der jeweiligen geltenden Abgasvorschriften im Rahmen der Typprüfung erbringen.

Werden Fahrzeuge, die keine EG-Betriebserlaubnis besitzen in ein europäisches Land der EU eingeführt, ist der Nachweis über die derzeit geltenden Abgasvorschrift im Rahmen einer Einzelbetriebserlaubnis durch ein Abgasgutachten zu erbringen.

Diese speziellen Abgasprüfungen können an den dafür kreditierten Abgasprüfstellen (Typprüfstelle DEKRA Klettwitz, TÜV Berlin) durchgeführt werden.

Liegt bereits über dieses Fahrzeug ein Abgasgutachten vor, besteht die Möglichkeit, eine Bestätigung über das Abgasverhalten zu erwerben.

Die meisten technischen Daten können aus dem Fahrzeugschein „alt“, dem Fahrzeugbrief „alt“, der Zulassungsbescheinigung Teil I oder dem COC-Papier (EWG-Übereinstimmungsbescheinigung) entnommen werden. Sind die technischen Daten für den Kunden nicht ausreichend, steht der KFZ- Sachverständige zur Verfügung.

Der CO²-Ausstoß in g/km kann in den meisten Fällen aus der Zulassungsbescheinigung Teil I aus Feld V.7 entnommen werden. Das COC-Papier enthält ebenfalls die Angabe über den CO²- Ausstoß. Der Wert für CO²- Emission wird für US-Fahrzeuge im Abgasgutachten festgehalten.

Amerikanische Scheinwerfer (ohne ECE oder EG-Prüfzeichen und nach vorn wirkend) müssen ausgetauscht werden außer es ist ein amerikanisches Prüfzeichen vorhanden und es kann für diesen Scheinwerfer „In Etwa Wirkung“ zum Beispiel durch ein Mustergutachten nachgewiesen werden (abhängig vom Erstzulassungsdatum, Übergangsvorschriften beachten)

„ln-etwa-Wirkung“

Besondere praktische Bedeutung hat § 22a (3) Nr.2 StVZO: Danach bedürfen solche Einrichtungen (Teile) keiner Bauartgenehmigung, wenn sie außerhalb der Bundesrepublik hergestellt und hierher(in den Geltungsbereich der StVZO) verbracht worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs der StVZO gebaut worden sind und in ihrer Wirkung etwa den nach § 22a (1) StVZO bauartgenehmigten Einrichtungen gleicher Art entsprechen (sog. „In-etwa-Wirkung«).

Hierunter fallen zunächst Fahrzeugteile bzw. Einrichtungen, die von vornherein in Fahrzeuge ausländischer Produktion eingebaut sind und mit diesen Fahrzeugen bei uns eingeführt werden. Die Vorschrift ist aber auch auf die Fälle anwendbar, in denen (z.B. zum Zwecke der Reparatur oder gar Nachrüstung) an bereits im Bundesgebiet zugelassenen Fahrzeugen ausländischer Produktion Teile bzw. Einrichtungen nachträglich an- oder eingebaut werden.

Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern mit Gasentladungslampen (Xenonscheinwerfer) benötigen gemäß § 50 (10) StVZO und ECE-R 48 u. a. eine automatische Leuchtweitenregelung und eine Schweinwerferreinigungsanlage. 

Das „Merkblatt für die Begutachtung von Fahrzeugen (insbesondere Pkw) nach § 21 StVZO und über mögliche Ausnahmen von § 70 StVZO“ enthält keinen Hinweis, wie bei Importfahrzeugen mit Xenonscheinwerfern zu verfahren ist, die keine automatische Leuchtweitenregelung und keine Scheinwerferreinigungsanlage haben, da es vor dem Einfügen von § 50 (10) in die StVZO erstellt wurde. 

Aufgrund der Blendgefahr durch Xenonscheinwerfer kann auch bei Importfahrzeugen mit Xenonlicht auf eine automatische Leuchtweitenregelung und eine Scheinwerferreinigungsanlage nicht verzichtet werden. Der aaS darf daher, im Gegensatz zu § 50 (8) StVZO, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von § 50 (10) StVZO nicht befürworten.

Fragen zum Import

Häufig siedeln Menschen aus den USA nach Deutschland über oder kehren nach einer beruflichen Tätigkeit im Ausland nach Deutschland zurück. Was viele nicht wissen: Ein Fahrzeug kann als Umzugsgut importiert werden.

Die erheblichen Vorteile sollten unbedingt genutzt werden. Ein Übersiedlungsgut ist von der Einfuhr-Umsatzsteuer und von dem Einfuhrzoll befreit. Das ist ein nicht zu unterschätzender Preisvorteil gegenüber dem deutschen Markt.

Um diesen abgabefreien Fahrzeugimport nutzen zu können müssen Sie mindestens 12 aufeinander folgende Monate außerhalb der EU gelebt haben und der PKW muss mindestens 6 Monate auf ihren Namen zugelassen sein. 
Um dies vor den deutschen Zollbehörden beweisen zu können, sind einige Dokumente als Nachweis vorzulegen:

Zu Beachten ist: bis 12 Monate nach dem Umzug nach Deutschland können Sie Ihr Fahrzeug zum abgabefreien Import anmelden.

  • Arbeitgeberbescheinigung oder Immatrikulations-Bescheinigung der Universität, Hochschule usw.
  • Mietverträge
  • Visa- Eintragungen in den Personalpapieren
  • eine Bescheinigung vom Dienstherrn (bei staatl. Angestellten)
  • Anmeldebescheinigung der örtlichen (deutschen) Einwohnermeldestelle 

Mit Hilfe der Emissions-Schlüsselnummer, dem Gesamtgewicht und der Motorgröße errechnet sich die Höhe der jährlich zu zahlenden Kraftfahrzeug-Steuer. Die Schlüsselnummer ist also für die Einstufung in eine bestimmte Abgasschadstoffklasse. Auch wenn nicht wenige Importfahrzeuge bereits eine bessere Abgas-Norm erfüllen, werden diese ohne Abgas-Gutachten schlechter eingestuft. Ein Abgas-Gutachten kann also ( wegen der Hubraumgröße ) durchaus mehrere Hundert Euro an Kfz-Steuer einsparen.

Eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung ist notwendig damit die zulässige Stelle eine Abnahme durchführen kann. Diese Erklärung erhalten Sie nur, wenn der Zollbetrag ( 10% bei PKW - 22% bei LKW ) und die Einfuhrumsatzsteuer ( 19% ) auf den Zeitwert bezahlt wurde. Der Zeitwert kann aus dem Kaufvertrag entnommen werden (u. U. wird ein Wertgutachten verlangt). Nur mit einer Zollunbedenklichkeitserklärung kann ein deutscher Fahrzeugbrief ausgestellt werden.

Damit ein Importauto überhaupt anmeldefähig ist müssen u. a. folgende Punkte erledig werden:Erst danach ist das Fahrzeug für Deutschland zulassungsfertig und kann bei der deutschen Zulassungsstelle angemeldet werden.

  • Inhaber-Papiere wie z.B. US-Titel/ MSO/ kanadisches Ownership 
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
  • Fahrzeugdatenblatt
  • Lichttechnisches Gutachten
  • Erstellen eines Abgasverhaltensgutachtens
  • Umbau des Fahrzeuges auf die geltende StVZO
  • Beantragung des deutschen Fahrzeugbriefes
  • DEKRA oder TÜV-Vorführung mit Vollabnahme
  • Abgasuntersuchung (AU)
  • Einholung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen
  • Erstellung des deutschen Kfz.- Briefes 

Damit das Fahrzeug auf deutschen Straßen bewegt werden darf, muss es der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen. Damit dies aber nicht nur mit extrem hohen Umrüstkosten möglich ist, sind Ausnahmegenehmigungen möglich. Diese müssen aber beantragt werden.

Was ist mit Ausnahmegenehmigung gemeint?

Die importierten amerikanischen Fahrzeuge entsprechen nicht in vollem Umfang der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung StVZO, hier kann man in einigen Fällen eine Ausnahme beantragen und damit die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeuges ermöglichen.

Zum Beispiel: 

Die Liste der Ausnahmegenehmigungs-Punkte ist von Fahrzeug zu Fahrzeug verschieden lang.

  • Die Leuchtweitenregulierung 
  • Lichttechnische Einrichtung 
  • Nicht bauartgenehmigte Hauptscheinwerfer 
  • Fahrzeug-Identifizierungsnummer 
  • Kennzeichengröße und Beschriftung 
  • EG-Bremsanlage 
  • Diebstahlsicherung 
  • Betätigungseinrichtungen 
  • Elektromagnetische Verträglichkeit 
  • usw.

Es ist schwieriger geworden eine Abnahme für US-Autos mit Dieselmotoren durchzuführen - der Aufwand beträchtlich. Der Dieselmotor wird im ausgebauten Zustand einer 17-Stufen-Prüfung unterzogen. Des weiteren muss bei neueren Motoren eine Modifizierung des Steuergerätes vorgenommen werden, da sonst verschiedene Grenzwerte nicht eingehalten werden können.

Für die meisten Dieselmotoren haben wir schon Abgasgutachten vorliegen - fragen Sie uns, wir helfen Ihnen weiter.

Bei unserem Wetter ist Hohlraumversiegelung und Unterbodenschutz notwendig. Da bei Neufahrzeugen noch keine Rostvorschäden bestehen ist eine Aufbringung von Unterbodenschutz, sowie eine Hohlraumversieglung sehr empfehlenswert. Auch bei Gebrauchtfahrzeugen sollte man unbedingt, nach einer durchgeführten Rostbehandlung, eine Antirostvorsorge durchführen um den Wert Ihres Fahrzeuges zu erhalten.

Ja.
§54 StVZO Abs.3 
Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig. Zudem müssen sie nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5Hz +/- 0,5Hz (90 Impulse +/- 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite in der gleichen Phase blinken.
Ausnahme/ Übergangsvorschrift
Statt der in §54 Abs.3 vorgeschriebenen Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 
01. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Winker für gelbes Blinklicht oder Pendelwinker für gelbes Dauerlicht angebracht sein, wie sie bisher nach §54 Abs.3 Nr3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Dezember 1960 (BGB1 I S897) zulässig waren.

Ja.
§19 StVZO 
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) entspricht.

§21 StVZO
(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat die oder der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.

(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden.

Nein.
§51 StVZO 
Das Licht der Begrenzungsleuchten muss weiß sein, darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fern- und Abblendlicht ständig leuchten.

§53 StVZO
Die Schlussleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Vorgeschriebene Schlussleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein.
Ausnahme/ Übergangsvorschrift
§72 StVZO
Tritt in Kraft am 01.01.1987für die von diesem Datum an in den Verkehr aufgenommenen Fahrzeuge. An anderen Fahrzeugen sind andere Schaltungen zulässig.

Nein. 
§59 StVZO 
Sie muss an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeuges gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein.
Ausnahme/ Übergangsvorschrift
§72 StVZO
An Fahrzeugen, die vor dem 01.10.1969 erstmals in den Verkehr aufgenommen wurden , darf die Fahrzeug- Identifizierungsnummer an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeuges auch auf einem angenieteten Schild oder in anderer Weise dauerhaft angebracht sein.

Ja.
§53d StVZO 
Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte ausgerüstet sein.
Ausnahme/ Übergangsvorschrift
§72 StVZO
Ausrüstung mit Nebelschlussleuchten ist spätestens ab 01.Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmal in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.

Abhängig vom Geschäftssitz des Fahrzeugherstellers ist das Baujahr unter Umständen in der FIN vermerkt. Der FIN- Aufbau für Fahrzeuge ab Modelljahr 1981 ist in der 76/114EWG geregelt, dort ist das Baujahr nicht zwingend anzugeben. Jedoch halten sich viele Staaten an die ISO 3779 1983, nach welcher der Modelljahrescode an der 10. Stelle anzugeben ist. Folgende Staaten wenden die ISO 3779 an: Australien, China, Italien, Neuseeland, Schweden, Südafrika, Ägypten, Frankreich, Japan, Niederlande, Schweiz, Tschechoslowakei, Belgien, Deutschland, Kanada, Polen, Sowjetunion, Ungarn, Brasilien, Irland, Korea Republik, Rumänien, Spanien und USA.

Nein.
Luftreifen müssen nach §22a StVZO bauartgenehmigt sein. Der Nachweis gilt mit der Einhaltung der Richtlinien 92/23/EWG oder ECE-R 30 für Personenkraftwagen als erbracht. Nach diesen Richtlinien müssen Reifen mit Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitssymbol gekennzeichnet sein.

Nein.
§57 StVZO fordert ein Geschwindigkeitsmessgerät welches die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde anzeigt.

Trotz der erforderlichen Umbaumaßnahmen wird es mit vertretbarem finanziellen und technischen Aufwand teilweise nicht gelingen, ein Import-Fahrzeug so zu verändern, dass es vollständig den Richtlinien der EG bzw. den Zulassungsvorschriften der StVZO (Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung) entspricht. Aus diesem Grunde erteilen die Zulassungsbehörden von bestimmten Vorschriften, die Ihr Importfahrzeug erfüllen müsste, aber nicht erfüllt, eine sogenannte Ausnahmegenehmigung, so dass trotzdem eine Zulassung erfolgen kann. Welche Ausnahmen für den Betrieb des Fahrzeuges genehmigt werden können, stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest.

Für die festgestellten Ausnahmen muss der Halter beim Regierungspräsidium oder Landesverwaltungsamt ( je nach Bundesland) die Ausnahmegenehmigung beantragen. Dieser Verwaltungsvorgang ist natürlich nicht gebührenfrei. Es gibt eine Gebührenordnung bzgl. Ausnahmegenehmigungen, die den Behörden einen sehr weiten Spielraum lässt. Zwischen 10 und 500 € können theoretisch für eine einzelne Ausnahmegenehmigung verlangt werden, bei etwa 6-10 Ausnahme-Tatbeständen, die für ein relativ neues Import-Fahrzeug anfallen können. Zur genauen Gebührenermittlung empfiehlt es sich, bei der zuständigen Amtsstelle einfach nachzufragen.

Ein Datenblatt beinhaltet Informationen, die eine Begutachtung nach §21 StVZO erheblich erleichtern und somit zu einer Kostenreduzierung beitragen (Abgaseinstufung, Leistung, Geräusche, Höchstgeschwindigkeit usw.). Eine Vielzahl von Datenblättern sind in unserem Hause vorhanden, werden gesammelt und archiviert. Sollte sich ein Fahrzeug nicht in unserer Datenbank befinden, haben wir die Möglichkeit zeitnah auf externe Datenbanken zuzugreifen. Es ist trotzdem ratsam sich vor dem Kauf des Fahrzeuges bei uns zu informieren. Selbstverständlich führen wir auch gern eine Komplettbegutachtung an Ihrem Fahrzeug in unserem Hause durch.

Für die Zulassung eines ausländischen Fahrzeuges in Deutschland benötigen Sie die ausländische Originalpapiere (Eigentumsnachweis), eine positive Begutachtung gem. §21 StVZO, eine gültige Abgasuntersuchung, ein Versicherungsschein, Zollpapiere und, wenn vorhanden, positiv bestätigte Ausnahmegenehmigungen.

Für Fahrzeuge, die aus dem Nicht-EG-Raum nach Deutschland importiert werden, müssen natürlich der Zoll und die so genannte Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden. Sobald Ihr Fahrzeug in Deutschland angekommen ist - in der Regel, zumindest aus nicht EU-Ländern per Schiff -, können Sie oder eine von Ihnen beauftragte und bevollmächtigte Person das Zollantragsformular sowie die Zollwertanmeldung ausfüllen.

Bemessungsgrundlage:

Normalerweise sind der von Ihnen vorgelegte Kaufvertrag plus die Kosten für den Transport nach Deutschland für die Verzollung maßgeblich. Selbstverständlich verfügen die Beamten über eine gewisse Erfahrung und können im Zweifel auf vergleichbare Einfuhren oder z.B. die Schwacke- Liste zurückgreifen.

Zolltarif:

Hier müssen Sie zwischen Personenkraftwagen und Lastkraftwagen unterscheiden.

Bei Pkw steht als Nutzungsmöglichkeit der Personentransport im Vordergrund, bei Lkw entsprechend der Lastentransport.

Zollsatz Pkw:

normalerweise 10 Prozent des Gesamtwertes des Fahrzeugs (Fahrzeugwert + Transportkosten)

Zollsatz Motorrad:

in der Regel 8 Prozent des Gesamtwertes des Fahrzeugs (Fahrzeugwert + Transportkosten)

Zollsatz Lkw:

Hier gibt es sehr viele Kriterien (zulässiges Gesamtgewicht, Hubraum und Verbrennungsverfahren des Motors...), welche die „Einreihung in den Zolltarif“ beeinflussen, hier sollten Sie zur Sicherheit beim Zollamt nachfrage0n!

Höhe der Einfuhrumsatzsteuer:

Dieser Steuersatz beträgt 19 Prozent und entspricht damit dem Mehrwertsteuersatz. Er wird berechnet aus der Gesamtsumme des Fahrzeugwertes (Zollkosten + Transportkosten + Fahrzeugwert).
 

Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung:

mit diesem Dokument weisen Sie bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges gegenüber der Zulassungsstelle nach, dass Zoll und Einfuhrumsatzsteuer ordnungsgemäß entrichtet wurden.

WICHTIG:

Sollte es sich bei Ihrem Fahrzeug um ein so genanntes "Umzugsgut" handeln, fallen deutlich geringere Abgaben an.

Jedes Fahrzeug, das gebraucht in den USA verkauft wird, hat ein „Certificate of Title“ kurz „Title“ genannt. Dieser entspricht in etwa dem dt. Fahrzeugbrief.

Die „Title“ enthält u.a. folgende Eintragungen:

  • Fahrzeug- Ident- Nummer (Identification Number), Kennzeichen, Baujahr (Year)
  • Fzg.-Marke (Make), Aufbauart (Body), Leergewicht ( WT-L-BHP) in lbs
  • Feld „Registered Owner“ nennt den aktuellen Eigentümer
  • Feld „Lienholder“ sagt aus, ob das Fahrzeug evtl. beliehen ist
  • Angaben zum Besitzer z.B. USE: Private oder Lease
  • Angaben zum Meilenstand „Odometer Status“ + aktuelles Datum
  • Ausstellungsdatum „Date of Issue“ oder Kaufdatum „Purchase Date“

Für Fahrzeuge mit Otto- oder Dieselmotor mit mindestens 4 Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h (§ 47StVZO), reichen die Abgasvorschriften durch die Rili 20/220/EG bis in das Jahr 1970 zurück.

Fahrzeuge, die eine EG-Betriebserlaubnis erlangen wollen, müssen den Nachweis über die Erfüllung der jeweiligen geltenden Abgasvorschriften im Rahmen der Typprüfung erbringen.

Werden Fahrzeuge, die keine EG-Betriebserlaubnis besitzen in ein europäisches Land der EU eingeführt, ist der Nachweis über die derzeit geltenden Abgasvorschrift im Rahmen einer Einzelbetriebserlaubnis durch ein Abgasgutachten zu erbringen.

Diese speziellen Abgasprüfungen können an den dafür kreditierten Abgasprüfstellen (Typprüfstelle DEKRA Klettwitz, TÜV Berlin) durchgeführt werden.

Liegt bereits über dieses Fahrzeug ein Abgasgutachten vor, besteht die Möglichkeit, eine Bestätigung über das Abgasverhalten zu erwerben.

Die meisten technischen Daten können aus dem Fahrzeugschein „alt“, dem Fahrzeugbrief „alt“, der Zulassungsbescheinigung Teil I oder dem COC-Papier (EWG-Übereinstimmungsbescheinigung) entnommen werden. Sind die technischen Daten für den Kunden nicht ausreichend, steht der KFZ- Sachverständige zur Verfügung.

Der CO²-Ausstoß in g/km kann in den meisten Fällen aus der Zulassungsbescheinigung Teil I aus Feld V.7 entnommen werden. Das COC-Papier enthält ebenfalls die Angabe über den CO²- Ausstoß. Der Wert für CO²- Emission wird für US-Fahrzeuge im Abgasgutachten festgehalten.

Amerikanische Scheinwerfer (ohne ECE oder EG-Prüfzeichen und nach vorn wirkend) müssen ausgetauscht werden außer es ist ein amerikanisches Prüfzeichen vorhanden und es kann für diesen Scheinwerfer „In Etwa Wirkung“ zum Beispiel durch ein Mustergutachten nachgewiesen werden (abhängig vom Erstzulassungsdatum, Übergangsvorschriften beachten)

„ln-etwa-Wirkung“

Besondere praktische Bedeutung hat § 22a (3) Nr.2 StVZO: Danach bedürfen solche Einrichtungen (Teile) keiner Bauartgenehmigung, wenn sie außerhalb der Bundesrepublik hergestellt und hierher(in den Geltungsbereich der StVZO) verbracht worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs der StVZO gebaut worden sind und in ihrer Wirkung etwa den nach § 22a (1) StVZO bauartgenehmigten Einrichtungen gleicher Art entsprechen (sog. „In-etwa-Wirkung«).

Hierunter fallen zunächst Fahrzeugteile bzw. Einrichtungen, die von vornherein in Fahrzeuge ausländischer Produktion eingebaut sind und mit diesen Fahrzeugen bei uns eingeführt werden. Die Vorschrift ist aber auch auf die Fälle anwendbar, in denen (z.B. zum Zwecke der Reparatur oder gar Nachrüstung) an bereits im Bundesgebiet zugelassenen Fahrzeugen ausländischer Produktion Teile bzw. Einrichtungen nachträglich an- oder eingebaut werden.

Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern mit Gasentladungslampen (Xenonscheinwerfer) benötigen gemäß § 50 (10) StVZO und ECE-R 48 u. a. eine automatische Leuchtweitenregelung und eine Schweinwerferreinigungsanlage. 

Das „Merkblatt für die Begutachtung von Fahrzeugen (insbesondere Pkw) nach § 21 StVZO und über mögliche Ausnahmen von § 70 StVZO“ enthält keinen Hinweis, wie bei Importfahrzeugen mit Xenonscheinwerfern zu verfahren ist, die keine automatische Leuchtweitenregelung und keine Scheinwerferreinigungsanlage haben, da es vor dem Einfügen von § 50 (10) in die StVZO erstellt wurde. 

Aufgrund der Blendgefahr durch Xenonscheinwerfer kann auch bei Importfahrzeugen mit Xenonlicht auf eine automatische Leuchtweitenregelung und eine Scheinwerferreinigungsanlage nicht verzichtet werden. Der aaS darf daher, im Gegensatz zu § 50 (8) StVZO, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von § 50 (10) StVZO nicht befürworten.

Fragen zum Fahrzeug

Es ist schwieriger geworden eine Abnahme für US-Autos mit Dieselmotoren durchzuführen - der Aufwand beträchtlich. Der Dieselmotor wird im ausgebauten Zustand einer 17-Stufen-Prüfung unterzogen. Des weiteren muss bei neueren Motoren eine Modifizierung des Steuergerätes vorgenommen werden, da sonst verschiedene Grenzwerte nicht eingehalten werden können.

Für die meisten Dieselmotoren haben wir schon Abgasgutachten vorliegen - fragen Sie uns, wir helfen Ihnen weiter.

Bei unserem Wetter ist Hohlraumversiegelung und Unterbodenschutz notwendig. Da bei Neufahrzeugen noch keine Rostvorschäden bestehen ist eine Aufbringung von Unterbodenschutz, sowie eine Hohlraumversieglung sehr empfehlenswert. Auch bei Gebrauchtfahrzeugen sollte man unbedingt, nach einer durchgeführten Rostbehandlung, eine Antirostvorsorge durchführen um den Wert Ihres Fahrzeuges zu erhalten.

Ja.
§54 StVZO Abs.3 
Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig. Zudem müssen sie nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5Hz +/- 0,5Hz (90 Impulse +/- 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite in der gleichen Phase blinken.
Ausnahme/ Übergangsvorschrift
Statt der in §54 Abs.3 vorgeschriebenen Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem 
01. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen Winker für gelbes Blinklicht oder Pendelwinker für gelbes Dauerlicht angebracht sein, wie sie bisher nach §54 Abs.3 Nr3 in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Dezember 1960 (BGB1 I S897) zulässig waren.

Ja.
§53d StVZO 
Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte ausgerüstet sein.
Ausnahme/ Übergangsvorschrift
§72 StVZO
Ausrüstung mit Nebelschlussleuchten ist spätestens ab 01.Januar 1991 auf die von diesem Tage an erstmal in den Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden.

Nein.
Luftreifen müssen nach §22a StVZO bauartgenehmigt sein. Der Nachweis gilt mit der Einhaltung der Richtlinien 92/23/EWG oder ECE-R 30 für Personenkraftwagen als erbracht. Nach diesen Richtlinien müssen Reifen mit Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitssymbol gekennzeichnet sein.

Nein.
§57 StVZO fordert ein Geschwindigkeitsmessgerät welches die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde anzeigt.

Trotz der erforderlichen Umbaumaßnahmen wird es mit vertretbarem finanziellen und technischen Aufwand teilweise nicht gelingen, ein Import-Fahrzeug so zu verändern, dass es vollständig den Richtlinien der EG bzw. den Zulassungsvorschriften der StVZO (Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung) entspricht. Aus diesem Grunde erteilen die Zulassungsbehörden von bestimmten Vorschriften, die Ihr Importfahrzeug erfüllen müsste, aber nicht erfüllt, eine sogenannte Ausnahmegenehmigung, so dass trotzdem eine Zulassung erfolgen kann. Welche Ausnahmen für den Betrieb des Fahrzeuges genehmigt werden können, stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest.

Für die festgestellten Ausnahmen muss der Halter beim Regierungspräsidium oder Landesverwaltungsamt ( je nach Bundesland) die Ausnahmegenehmigung beantragen. Dieser Verwaltungsvorgang ist natürlich nicht gebührenfrei. Es gibt eine Gebührenordnung bzgl. Ausnahmegenehmigungen, die den Behörden einen sehr weiten Spielraum lässt. Zwischen 10 und 500 € können theoretisch für eine einzelne Ausnahmegenehmigung verlangt werden, bei etwa 6-10 Ausnahme-Tatbeständen, die für ein relativ neues Import-Fahrzeug anfallen können. Zur genauen Gebührenermittlung empfiehlt es sich, bei der zuständigen Amtsstelle einfach nachzufragen.

Die meisten technischen Daten können aus dem Fahrzeugschein „alt“, dem Fahrzeugbrief „alt“, der Zulassungsbescheinigung Teil I oder dem COC-Papier (EWG-Übereinstimmungsbescheinigung) entnommen werden. Sind die technischen Daten für den Kunden nicht ausreichend, steht der KFZ- Sachverständige zur Verfügung.

Der CO²-Ausstoß in g/km kann in den meisten Fällen aus der Zulassungsbescheinigung Teil I aus Feld V.7 entnommen werden. Das COC-Papier enthält ebenfalls die Angabe über den CO²- Ausstoß. Der Wert für CO²- Emission wird für US-Fahrzeuge im Abgasgutachten festgehalten.

Amerikanische Scheinwerfer (ohne ECE oder EG-Prüfzeichen und nach vorn wirkend) müssen ausgetauscht werden außer es ist ein amerikanisches Prüfzeichen vorhanden und es kann für diesen Scheinwerfer „In Etwa Wirkung“ zum Beispiel durch ein Mustergutachten nachgewiesen werden (abhängig vom Erstzulassungsdatum, Übergangsvorschriften beachten)

„ln-etwa-Wirkung“

Besondere praktische Bedeutung hat § 22a (3) Nr.2 StVZO: Danach bedürfen solche Einrichtungen (Teile) keiner Bauartgenehmigung, wenn sie außerhalb der Bundesrepublik hergestellt und hierher(in den Geltungsbereich der StVZO) verbracht worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs der StVZO gebaut worden sind und in ihrer Wirkung etwa den nach § 22a (1) StVZO bauartgenehmigten Einrichtungen gleicher Art entsprechen (sog. „In-etwa-Wirkung«).

Hierunter fallen zunächst Fahrzeugteile bzw. Einrichtungen, die von vornherein in Fahrzeuge ausländischer Produktion eingebaut sind und mit diesen Fahrzeugen bei uns eingeführt werden. Die Vorschrift ist aber auch auf die Fälle anwendbar, in denen (z.B. zum Zwecke der Reparatur oder gar Nachrüstung) an bereits im Bundesgebiet zugelassenen Fahrzeugen ausländischer Produktion Teile bzw. Einrichtungen nachträglich an- oder eingebaut werden.

Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern mit Gasentladungslampen (Xenonscheinwerfer) benötigen gemäß § 50 (10) StVZO und ECE-R 48 u. a. eine automatische Leuchtweitenregelung und eine Schweinwerferreinigungsanlage. 

Das „Merkblatt für die Begutachtung von Fahrzeugen (insbesondere Pkw) nach § 21 StVZO und über mögliche Ausnahmen von § 70 StVZO“ enthält keinen Hinweis, wie bei Importfahrzeugen mit Xenonscheinwerfern zu verfahren ist, die keine automatische Leuchtweitenregelung und keine Scheinwerferreinigungsanlage haben, da es vor dem Einfügen von § 50 (10) in die StVZO erstellt wurde. 

Aufgrund der Blendgefahr durch Xenonscheinwerfer kann auch bei Importfahrzeugen mit Xenonlicht auf eine automatische Leuchtweitenregelung und eine Scheinwerferreinigungsanlage nicht verzichtet werden. Der aaS darf daher, im Gegensatz zu § 50 (8) StVZO, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von § 50 (10) StVZO nicht befürworten.

DEKRA Automobil GmbH, 

Niederlassung Dessau, Am Junkerswerk 1, D-06847 Dessau-Roßlau